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ALLGEMEINE LAGER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der aXpel professional AG

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") regeln die Rechte und Pflichten sowohl des Einlagerers als auch der aXpel professional AG (nachfolgend "aXpel mobileslager.ch") bei der Einlagerung von Einlagerungsgegenständen wie Kunst, Antiquitäten, Büroeinrichtung, Hausrat, Möbel, Gerätschaften, Apparate ohne Schmierstoffe, Maschinen ohne Treib- und Schmierstoffe, Fahrzeuge ohne Treib- und Schmierstoffe, Akten und andere nicht verderbliche Waren (nachfolgend "Gegenstände").

NICHT EINGELAGERT WERDEN DÜRFEN:

  • temperaturabhängige Waren, wie z.B. Lebensmittel
  • Feuerwerk, sowie hochexplosive Flüssigkeiten auch nicht in fester Form
  • leicht entflammbare Gegenstände
  • Waren und oder Gegenstände die auch aufeinander gestapelt, gelegt oder gehängt,
  • schwerer als 250 kg/m2 sind
  • bei über 250kg/m2 wird eine spezielle Auftragsbestätigung mit Erlaubnis und Standortdefinition erteilt
  1. 1 GEGENSTAND
    1. 1.1. aXpel mobileslager.ch übernimmt die Einlagerung und Aufbewahrung von Einlagerungsgegenständen nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen und gegen Entrichtung des vereinbarten Entgelts.
    2. 1.2. Als Grundlage für die Einlagerung von Einlagerungsgegenständen gelten der unterzeichnete Lagervertrag, Lieferschein oder eine Rechnung, sowie alle Dokumente mit Verweis auf die AGB.
    3. 1.3. Ergänzend kommen die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zum Hinterlegungsvertrag (Art. 472 ff. OR) zur Anwendung.
    4. 1.4. Diese AGB besitzen auch Gültigkeit für den Transport ausserhalb der Lagerräumlichkeiten.
  2. 2 VERTRAGSSCHLUSS
    1. 2.1. aXpel mobileslager.ch kann die Einlagerung von Einlagerungsgegenständen ohne Grundangabe verweigern. Ohne entsprechende Zusicherungen im Lagervertrag sind allfällige Schadenersatzansprüche gegen aXpel mobileslager.ch ausgeschlossen.
    2. 2.2. Der Einlagerer ist verpflichtet, aXpel mobileslager.ch vollständige und korrekte Angaben über die einzu-lagernden Gegenstände zu machen. Dies betrifft ins-besondere, aber nicht ausschliesslich, Anzahl, Deklaration, Beschaffenheit, Gefahrengut, Schätz- oder Verkehrswert, Eigentumsverhältnisse und Drittberechtigte. Veränderungen während der Lagerdauer sind aXpel mobileslager.ch schriftlich mitzuteilen. Ebenso hat der Einlagerer jeden Wechsel seines Domizils aXpel mobileslager.ch schriftlich mitzuteilen.
    3. 2.3. Für aXpel mobileslager.ch sind die auf den Dokumenten gemachten Angaben grundsätzlich verbindlich. Sie ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, diese zu überprüfen. aXpel mobileslager.ch hat das Recht, Stichproben vorzunehmen und dabei die Verpackung der Gegenstände zu öffnen oder zu zerstören. Sind die Angaben des Einlagerers von Anfang an oder werden sie während der Lagerdauer unvollständig oder falsch, so wird eine allfällige Haftung von aXpel mobileslager.ch herabgesetzt (vgl. Ziff. 7.2 und 7.4[h]).
  3. 3 AUSFÜHRUNG
    1. 3.1. aXpel mobileslager.ch überprüft bei Einlagerung der Gegenstände lediglich deren äussere Beschaffenheit. Allfällige weitergehende Prüfungen der Gegenstände, zu welchen aXpel mobileslager.ch berechtigt ist, haben keinen Einfluss auf die Haftung von aXpel mobileslager.ch.
    2. 3.2. Die Gegenstände und/oder Lagerbox, werden bei der Ein- und Auslagerung nur dann gewogen, wenn der Einlagerer es ausdrücklich verlangt, wenn es für die Zollbehandlung nötig ist oder es für aXpel mobileslager.ch aus Gründen der Kontrolle als erforderlich erscheint.
    3. 3.3. Bei Einlagerung der Gegenstände stellt aXpel mobileslager.ch dem Einlagerer einen Lager- / Lieferschein aus, der mit Unterzeichnung für beide Parteien verbindlich wird. Der Lager- / Lieferschein hat keinen Wertpapiercharakter, er ist daher weder beleihbar, verpfändbar noch übertragbar.
    4. 3.4. aXpel mobileslager.ch besorgt die Ein- und Auslagerung der Lagerbox oder Paletten mit den Einlagerungswaren. aXpel mobileslager.ch sorgt nach Möglichkeit dafür, dass keine Wagenstandgelder zu zahlen sind, doch übernimmt sie grundsätzlich keine Verpflichtung zur Ein- und Auslagerung innert bestimmter Fristen und keine Haftung für die während einer allfälligen Wartezeit entstandenen Schäden oder Kosten.
    5. 3.5. aXpel mobileslager.ch ist vorbehältlich einer speziellen vertraglichen Regelung nicht verpflichtet, aber berechtigt, Rechnunen des Einlagerers für Frachtgebühren, Zölle, Steuern, etc. zu bezahlen. aXpel mobileslager.ch darf sich dabei auf die Angaben des Einlagerers verlassen. Dieser haftet für alle Folgen einer unrichtigen Deklaration, einschliesslich Steuern, Zölle, Bussen und Strafen. Der Einlagerer hat die von aXpel mobileslager.ch ausgelegten Beträge nebst Verzugszins und einer Bearbeitungsgebühr zu vergüten.
  4. 4 AUSLAGERUNG UND ÜBERTRAGUNG
    1. 4.1. Der Auslagerungsauftrag durch den Einlagerer muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:
      1. a) Lagernummer, Lieferschein-Zeichen oder Erkennungsnummer
      2. b) Separater Auftrag für Handling und Transport. Auftragsbestätigung von aXpel mobileslager.ch an den Einlagerer gilt als Auftrag und wird in Rechnung gestellt.
    2. 4.2. Der Einlagerer, auf dessen Name die Ware eingelagert ist, gilt grundsätzlich als verfügungsberechtigt. Darüber hinaus gilt der Überbringer des Lagerscheins als legitimiert, die Ware einzulagern. aXpel mobileslager.ch ist berechtigt, eine zusätzliche Legitimation zu verlangen oder die Ware ohne Vorweisung des Lagerscheines auszuhändigen, wenn der Nachweis der Verfügungsberechtigung auf andere Weise erbracht wird.
    3. 4.3. Ein Abhandenkommen des Erkennungs- / Berechtigungsscheines ist aXpel mobileslager.ch unverzüglich zwecks Ausstellung eines Duplikats und Ungültigkeitserklärung des ersten Erkennungs- / Berechtigungsscheins zu melden.
    4. 4.4. aXpel mobileslager.ch ist nicht verpflichtet, auch nur eine teilweise Auslagerung der eingelagerten Gegenstände vorzunehmen, bevor nicht sämtliche Forderungen von aXpel mobileslager.ch aus dem Lagervertrag oder weiteren Verträgen zwischen den Parteien beglichen sind.
    5. 4.5. Teilauslagerungen erfolgen nur gegen entsprechenden Lieferschein. Werden einzelne Stücke herausverlangt, so hat der Einlagerer aXpel mobileslager.ch für das Umstellen, Öffnen der Behälter und allfällige andere Arbeitsleistungen separat zu entschädigen.
    6. 4.6. Die vollständige Aufhebung der Lagerung kann nur gegen Rückgabe des Lager,- Erkennungs- oder Berechtigungsscheins erfolgen. Die Auslagerung wird dem Einlagerer schriftlich oder in Ausnahmefällen telefonsich angezeigt.
    7. 4.7. Für die Auslagerung ist aXpel mobileslager.ch die notwendige Zeit für eine fachgerechte Bereitstellung einzuräumen.
    8. 4.8. Die Übertragung des Eigentums (ganz oder teilweise) an Dritte ist aXpel mobileslager.ch schriftlich anzuzeigen. aXpel mobileslager.ch stellt in der Folge dem Dritten einen neuen Lager- / Lieferschein und dem Übertragenden eine schriftliche Mitteilung zu. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Einlagerer gegenüber aXpel mobileslager.ch berechtigt und verpflichtet. Die pfand- und retentionsrechtlichen Ansprüche von aXpel mobileslager.ch für die Verpflichtungen des früheren und jedes späteren Berechtigten bleiben bestehen. Wird die Annahme der übertragenen Güter abgelehnt, besteht der Lagervertrag mit dem bisherigen Einlagerer weiter. Für sämtliche durch die Übertragung verursachten Kosten von aXpel mobileslager.ch hat der bisherige Einlagerer unter Solidarhaftung mit dem Verfügungsberechtigten aufzukommen.
    9. 4.9. Der Einlagerer bzw. der verfügungsberechtigte Empfänger hat bei der Annahme der Gegenstände deren Zustand und Menge zu prüfen und Mängel umgehend und unverzüglich bei der Übergabe schriftlich zu rügen. Erfolgt keine rechtzeitige Mängelrüge, so sind alle Ansprüche gegen aXpel mobileslager.ch verwirkt.
    10. 4.10. Sämtliche Ansprüche gegen aXpel mobileslager.ch verjähren überdies nach Ablauf einer Woche seit der Ablieferung der Gegenstände an den verfügungsberechtigten Empfänger.
  5. 5 VERKAUF VON LAGERGUT / BESICHTIGUNG
    1. 5.1. aXpel mobileslager.ch kann Aufträge zur Veräusserung des Lagerguts entgegennehmen und Interessenten die verkäuflichen Gegenstände zeigen. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung ist aXpel mobileslager.ch in der Preisfestsetzung frei.
    2. 5.2. aXpel mobileslager.ch erhält für diese Tätigkeit eine festzusetzende Kommission auf dem Brutto-Erlös. Deckt diese Kommission die Aufwendungen von aXpel mobileslager.ch für die Besichtigung und den Verkauf der Gegenstände nicht vollumfänglich, so sind diese Kosten vom Einlagerer zusätzlich zu vergüten.
    3. 5.3. Jede Besichtigung der Gegenstände hat ein entsprechender Auftrag des Einlagerers unter Angabe der besichtigenden Personen voranzugehen. aXpel mobileslager.ch ist berechtigt, einen Ausweis über die Identität eines Besichtigenden zu verlangen. Die damit verbundenen Aufwendungen werden dem Einlagerer separat in Rechnung gestellt.
    4. 5.4. Der Einlagerer hat nur während der Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung und in Begleitung von aXpel mobileslager.ch und gegen Vorweisung des Lagerscheins Zutritt zum Objekt.
  6. 6 LAGERGELD / RETENTIONS- UND FAUSTPFAND-RECHT
    1. 6.1. Das Lagergeld basiert auf dem Platzbedarf und einem Wertzuschlag und wird pro Kalendermonat berechnet. Jeder begonnene Monat wird voll verrechnet. Besondere Arbeiten, die von den eingelagerten Einlagerungsgegenständen verursacht oder im Auftrag des Einlagerers vorgenommen werden, sind gesondert zu verrechnen.
    2. 6.2. Das Lagergeld ist in der Regel monatlich im Voraus zahlbar. Anders lautende Vereinbarungen können von aXpel mobileslager.ch schriftlich festgelegt werden. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Bei einer Teilauslagerung oder zusätzlichen Einlagerungen bleibt es aXpel mobileslager.ch vorbehalten, die Höhe eines neuen Lagergeldes festzusetzen.
    3. 6.3. aXpel mobileslager.ch besitzt nach Art. 485 Abs. 3 OR an den eingelagerten Einlagerungsgegenstände ein Retentionsrecht gemäss Art. 895 ff. ZGB.
    4. 6.4. Im Weiteren hat aXpel mobileslager.ch an den in ihrem Gewahrsam oder ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Einlagerungsgegenstände ein vertragliches Faustpfandrecht zur Deckung sämtlicher Forderungen, die ihr aus irgendeinem Rechtstitel gegenüber dem Einlagerer zustehen.
    5. 6.5. Bleibt der Einlagerer mit der Bezahlung des Lagergeldes mehr als ein Jahr in Rückstand, so ist aXpel mobileslager.ch berechtigt, die eingelagerten Gegenstände freihändig zu veräussern. Bestehen Zweifel, ob der Wert der Gegenstände die Forderung aXpel mobileslager.ch deckt, so ist aXpel mobileslager.ch bereits vor Ablauf dieses Jahres zur Veräusserung der Gegenstände berechtigt.
    6. 6.6. aXpel mobileslager.ch hat den Einlagerer von dieser beabsichtigten Massnahme mit eingeschriebenem Brief an die letztbekannte Adresse in Kenntnis zu setzen. Kommt der Einlagerer innerhalb von 20 Tagen dieser letzten Zahlungsaufforderung nicht nach, so kann aXpel mobileslager.ch unverzüglich zum freihändigen Verkauf schreiten.
    7. 6.7. Für einen allfällig ungedeckten Saldo bleibt der Einlagerer haftbar; ein Mehrerlös wird, sofern er nicht dem Einlagerer zugestellt werden kann, als unverzinsliches Guthaben stehengelassen.
    8. 6.8. Durch die Abtretung der im Lager befindlichen Kunst-und anderer Gegenstände an Dritte werden die pfand- und retentionsrechtlichen Ansprüche von aXpel mobileslager.ch gegenüber dem Abtretenden nicht berührt.
    9. 6.9. Behauptet der Einlagerer Mängel an den Einlagerungsgegenständen, für die er aXpel mobileslager.ch haftbar zu machen gedenkt, ist aXpel mobileslager.ch berechtigt, die Genstände bis nach Erledigung der Reklamation zurückzubehalten, ohne dass der Einlagerer Schadenersatzansprüche geltend machen kann.
    10. 6.10. Schadenersatzansprüche wegen begründeter Nichtauslagerung von Einlagerungsgegenstände sind vollumfänglich wegbedungen.
    11. 6.11. Der Einlagerer verzichtet ausdrücklich darauf, Forderungen von aXpel mobileslager.ch auf Lagergeld und Entschädigungen für allfällige Zusatzleistungen mit allfälligen Gegenforderungen zu verrechnen.
    12. 6.12. Ändern sich nach Vertragsabschluss die ortsüblichen Sätze oder die örtlichen Tarife des Gewerbes, so ändert sich entsprechend auch das vereinbarte Lagergeld.
  7. 7 HAFTUNG
    1. 7.1. aXpel mobileslager.ch verpflichtet sich gegenüber dem Einlagerer zur vertragskonformen und sorgfältigen Ausführung des Lagervertrags.
    2. 7.2. aXpel mobileslager.ch ist nur für Schäden haftbar, welche nachweisbar durch rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von aXpel mobileslager.ch verursacht wurden. Fehlen Angaben zum Wert oder sind diese falsch, so wird der Wert von aXpel mobileslager.ch geschätzt, ist aber in jedem Fall auf höchstens insgesamt CHF 10'000 begrenzt.
    3. 7.3. In den übrigen Fällen, insbesondere bei Transport, Spedition und Verzollung, haftet aXpel mobileslager.ch nur für sorgfältige Auswahl und Instruktion der Hilfsperson.
    4. 7.4. Eine Haftung von aXpel mobileslager.ch ist überdies in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
      1. a) für Schäden verursacht durch höhere Gewalt, Streik, kriegerische Ereignisse und ähnliche Vorkommnisse;
      2. b) für empfindliche und ungehörig verpackt übergebene Kunst, Antiquitäten, Fahrzeuge, allgemeine Gegenstände mit Sammler- oder Liebhaberwert und sonstige Gegenstände;
      3. c) für unverpackt übergebene Gegenstände, die dem Risiko des Verlustes oder der Beschädigung ausgesetzt sind, wie z.B. Miniaturen, kleine Teppiche, etc.;
      4. d) für den Inhalt von Kisten, Körben, Schränken, Schubladen und anderen Behältern, es sei denn, aXpel mobileslager.ch liegt darüber ein spezielles Verzeichnis vor, die Verpackung wurde von aXpel mobileslager.ch kontrolliert bzw. vorgenommen und es liegt eine besondere entsprechende schriftliche Vereinbarung diesbezüglich vor;
      5. e) für Leim- und Furnierlösungen, Schürfungen, Druckstellen an Möbel, Bruch von morschen Möbel, sowie für Folgen von Temperaturschwankungen oder Einfluss von Luftfeuchtigkeit;
      6. f) für Rost, Mäuse-, Ratten- und Mottenschäden, Holzwurm, Schimmel und Standschäden;
      7. g) für innere Schäden äusserlich einwandfrei beschaffener Gegenstände;
      8. h) für die Folgen falscher Angaben;
      9. i) für indirekte Schäden, Folgeschäden, Verzugsschäden, Gewinneinbussen, Wertverminderungsansprüche, Konventionalstrafen, etc.;
      10. j) für Umstände, die aXpel mobileslager.ch trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht beeinflussen und deren Folgen sie nicht abwenden konnte. 7.5. Die Sorgfaltspflicht von aXpel mobileslager.ch erstreckt sich nur auf die Aufbewahrung der Gegenstände in geeigneten Lagerräumen, nicht aber auf besondere Vorkehrungen und die Behandlung der Gegenstände während der Lagerung, es sei denn, es sei hierüber eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen worden.
    5. 7.6. Die Haftung von aXpel mobileslager.ch beginnt in jedem Fall frühestens mit der Einlagerung und endet spätestens mit der Auslagerung der Gegenstände. Nimmt der Einlagerer selbst die Ein- oder Auslagerung vor, ist aXpel mobileslager.ch von jeglicher Haftung für diese Handlungen sowie jeglicher Haftung bis nach bzw. ab diesem Zeitpunkt enthoben.
    6. 7.7. Der Einlagerer haftet für sämtliche Schäden, die aXpel mobilesalager.ch oder Dritten durch die Einlagerung entsteht.
  8. 8 VERSICHERUNG
    1. 8.1. aXpel mobileslager.ch schliesst nur dann eine Versicherung für die eingelagerten Gegenstände ab, wenn ein entsprechender schriftlicher Auftrag des Einlagerers vorliegt. Als Versicherungswert wird der vom Einlagerer deklarierte Wert übernommen. Dieser ist im Schadensfall durch den Anspruchsberechtigten nachzuweisen. Die entsprechenden Versicherungsprämien werden dem Einlagerer separat in Rechnung gestellt.
    2. 8.2. Bei einer mengen- oder wertmässigen Veränderung der Gegenstände wird die Versicherungssumme auf schriftlichen Auftrag des Einlagerers hin angepasst. Allfällige Nachteile, die aus einer aXpel mobileslager.ch nicht oder nicht rechtzeitig gemeldeter Wertveränderung herrühren, trägt alleine der Einlagerer.
    3. 8.3. Erteilt der Einlagerer aXpel mobileslager.ch keinen Auftrag zum Abschluss einer Versicherung, geht aXpel mobileslager.ch davon aus, dass der/die Gegenstände vom Einlagerer oder Dritten ausreichend versichert sei. aXpel mobileslager.ch ist diesfalls bei einem allfälligen Schaden von jeglicher Haftung befreit.
    4. 8.4. Bei jedem Schadenfall hat der Einlagerer nur soweit Anspruch auf Schadenersatz, als die Versicherungsgesellschaft aufgrund der entsprechenden Versicherungsbedingungen einen Ersatz leistet, unter Abzug allfälliger Forderungen, die aXpel mobileslager.ch gegenüber dem Einlagerer zustehen. Eine weitergehende Haftung von aXpel mobileslager.ch, die nur als Vermittlerin zwischen Einlagerer und Versicherungsgesellschaft handelt, ist hiermit vollumfänglich wegbedungen.
  9. 9 BEENDIGUNG
    1. 9.1. Ist der Lagervertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit deren Ablauf.
    2. 9.2. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er vom Einlagerer unter Vorbehalt von Ziff. 9.3 jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 48 Stunden, von aXpel mobileslager.ch unter Einhaltung einer einmonatigen Frist, schriftlich an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Einlagerers gekündigt werden.
    3. 9.3. Der Lagervertrag kann ausserdem vorzeitig aus wichtigen Gründen fristlos aufgelöst werden. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn Bestimmungen dieses Vertrages verletzt werden.
    4. 9.4. Kommt der Einlagerer nach erfolgter ordentlicher oder ausserordentlicher Kündigung der Aufforderung, die Gegenstände innert Frist abzuholen, nicht nach, hat aXpel mobileslager.ch das Recht, das Lagergut freihändig zu verkaufen. Nach Ablauf der für die Zurücknahme der Gegenstände gesetzten Frist bis zur tatsächlichen Auslagerung (Verkauf) ist das Doppelte des vereinbarten Lagergeldes geschuldet.
    5. 9.5 Der Einlagerer ist für die Reinigung und Entsorgung der Lagerbox/Platz sowie für nicht mehr benötigtes Verpackungs- und Hilfsmaterial besorgt und haftbar. Ist es erforderlich, dass aXpel mobileslager.ch Reinigungen/Reparaturen oder Ersatz sowie Entsorgung vornehmen/beschaffen muss, um die/den zur Verfügung gestellten Lagerbox/Platz in den Ursprungszustand zurück zu versetzen, sind die entstehenden Kosten dem Einlagerer in Rechnung zu stellen.
  10. 10 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
    1. 10.1. Änderungen und Ergänzungen des Lagervertrags und dieser AGB bedürfen der Schriftform.
    2. 10.2. aXpel mobileslager.ch behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Die Änderungen werden dem Einlagerer per Rundschreiben oder auf andere geeignete Weise mitgeteilt und gelten ohne Widerspruch innerhalb Monatsfrist als genehmigt.
    3. 10.3. aXpel mobileslager.ch ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, Aufträge, Instruktionen oder Mitteilungen des Einlagerers per Telefon, Telefax, E-Mail, SMS oder ähnlichen Übermittlungsarten entgegenzunehmen oder auf solche zu reagieren. Derart übermittelte Aufträge, Instruktionen oder Mitteilungen des Einlagerers entfalten nur dann Wirkungen, wenn aXpel mobileslager.ch dem Einlagerer schriftlich bestätigt, den Auftrag auszuführen, die Instruktionen entgegenzunehmen oder von der Mitteilung Kenntnis zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine anderslautende schriftliche Vereinbarung.
    4. 10.4. Diese AGB sind in Deutsch und in Englisch abgefasst. Für die Auslegung ist die deutsche Fassung massgeblich.
    5. 10.5. In und um die Lagerräume und Offices werden zur Erhöhung der Sicherheit Teilbereiche durch Videokameras überwacht. Einzelfallbezogen werden Aufnahmen gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Einlagerer und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist.
  11. 11 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
    1. 11.1. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Krauchthal/Burgdorf.
      Der Erfüllungsort gilt als Betreibungsort.
      aXpel professional AG, genannt: aXpel mobileslager.ch, ist berechtigt, an jedem anderen zuständigen Gericht zu klagen.
    2. 11.2. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches materielles Recht.

Krauchthal, Januar 2016, aXpel professional AG